Ungerechtfertigte Mietminderung: Mietzahlungen unter Vorbehalt schützen vor Kündigung

Vom Mieter vorgenommene Mietminderungen haben zur Folge, dass der Vermieter seine Miete
nicht mehr in vollem Unfang erhält. Häufig wissen Mieter jedoch nicht, in welcher Höhe sie
mindern dürfen und warum überhaupt ein Mangel entstanden ist. Und was geschieht, wenn sich
später herausstellt, dass der Mieter den Mangel selbst verursacht hat?
In einem gerade entschiedenen Fall besaßen die Mieter zwei Aquarien und ein Terrarium mit
Schlangen. In den Mieträumen bildeten sich Schimmel und Kondenswasser. Die Mieter
minderten daraufhin für 15 Monate die Miete um jeweils 20 %. Als ein erheblicher
Mietrückstand aufgelaufen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Er war der
Auffassung, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter die Mängel verursacht hatte. Der
Vermieter reichte eine Zahlungs- und Räumungsklage ein. Dieser wurde nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens stattgegeben, denn es ergab, dass die Mieter die Mietmängel zu
vertreten hatten. Ihnen war insoweit zumindest Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz
vorzuwerfen. Die Fehleinschätzung bezüglich der Schimmelpilzbildung war unerheblich, denn
der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte Folgendes: Die Mieter hätten schließlich alternativ auch
die Miete unter Vorbehalt zahlen und eine Klage einreichen können. Außerdem musste sich den
Mietern geradezu die Vermutung aufdrängen, dass die zwei Aquarien und das Terrarium für die
Schimmelbildung zumindest mitverantwortlich waren.

Hinweis: Mieter sollten bei Mietminderungen vorsichtig sein und außerdem den Tipp des BGH
befolgen, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und gleichzeitig Klage einzureichen. Denn das ist
sicherer, als durch eine eigenmächtige Mietminderung zu riskieren, plötzlich auf der Straße zu
stehen.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2012 - VIII ZR 138/11

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 03.10.2012 von M. Vogel
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