Unwesentlicher Nachteil: Versperrter Direktzugang zur Mülltonne kein Grund für einstweiliges Verfügungsverfahren

Zwei Eigentümer stritten sich über den schnellsten Weg zur Mülltonne. Der eine versperrte den
Weg, der andere wollte sich mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Ein Fall, der
ebenso im Mietrecht spielen könnte.
Einem Eigentümer stand das im Grundbuch verbriefte Recht zu, auf direktem Weg zu seinen
Mülltonnen zu gelangen. Der Nachbar baute jedoch einen Zaun und versperrte ihm den
Durchgang. Damit verlängerte sich der Weg zu den Mülltonnen um etwa 100 Meter und 27
Treppenstufen. Das wollte sich der Eigentümer nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass
einer einstweiligen Verfügung. Der Nachbar sollte verpflichtet werden, ihm weiterhin den
direkten Durchgang zu ermöglichen.
Dies hat das Amtsgericht München nicht genehmigt. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist
ein "Schnellverfahren", das nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile beschritten werden darf.
Es muss unzumutbar sein, den längeren Klageweg zu beschreiten. Da der Eigentümer hier seine
Mülltonnen auch auf einem anderen Weg erreichen konnte, hätte er auch eine "normale" Klage
einreichen können. Durch eine einstweilige Verfügung wäre die Hauptsache vorweggenommen
worden.
Genau dieselbe Argumentation gilt auch im Mietrecht. Können Mieter ihre Mülltonnen noch
erreichen, werden sie im normalen Verfahren klagen müssen. Dies kann sich zwar über mehrere
Monate hinziehen, anders wird es jedoch nicht möglich sein.
Hinweis: Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist also nur dann richtig, wenn
wesentliche Nachteile drohen. Geht es um versperrte Mülltonnen, die noch anderweitig zu
erreichen sind, werden Mieter auf diesen schnellen Rechtsschutz verzichten müssen. Das gilt
auch für den Zugang zur Wohnung, zum Briefkasten, zur Garage und zu anderen Mietobjekten.

Quelle: AG München, Beschl. v. 26.01.2012 - 133 C 2128/12

Fundstelle: www.justiz.bayern.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 14.09.2012 von M. Vogel
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