Verjährung im Mietrecht: Negative Feststellungsklage unterbricht nicht sechsmonatige Verjährungsfrist

Gerade im Mietrecht gelten sehr kurze Verjährungsfristen. Ob diese unterbrochen werden
können, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Ein Mieter hatte Geschäftsräume gemietet. Nach dem Mietvertrag musste die Kaution drei
Monate nach Rückgabe der Mietsache zurückgezahlt werden. Die Parteien stritten nach
Beendigung des Vertrags darüber, ob der Mieter zum Ersatz von Schäden an den
Geschäftsräumen verpflichtet ist. Der Vermieter stellte deshalb einen sogenannten negativen
Feststellungsantrag. Das heißt, das Gericht sollte feststellen, dass dem Mieter kein
Rückzahlungsanspruch der Kaution zusteht, da der Mieter noch Nebenkosten und Prozesskosten
zahlen müsse. Der Mieter wehrte sich dagegen.
Nun war die Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch verjährt war oder sich die Frist durch diesen negativen Feststellungsantrag verlängert hat. Letzteres schloss der BGH aus. Eine
negative Feststellungsklage durch den Vermieter oder die Verteidigung des Mieters hiergegen
genügen nicht, um eine Verjährung zu verzögern.
Hinweis: Ansprüche im Mietrecht wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren im Regelfall sechs Monate nach Rückerhalt/Rückgabe der Wohnung. Das sollten Vermieter und Mieter
wissen. Negative Feststellungsklagen unterbrechen die Verjährung nicht.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.08.2012 - XII ZR 86/11

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 30.11.2012 von M. Vogel
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