Versicherungsrecht : Verlust berechtigter Ansprüche bei Falschangaben

Der Fall: Ein Kläger schloss für sein Haus einen Wohngebäudeversicherungsvertrag ab. Im Obergeschoss des Hauses bewohnte er eine Wohnung. In der dortigen Küche erwärmte er Essen, hierbei vergaß er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem eingeschalteten Herd. Es kam zu Entzündung des Fettes und einer starken Rauchentwicklung. Er kam zu einem Gesamtschaden von 20.000 €.

Der Versicherungsnehmer schilderte jedoch einen anderen als den tatsächlichen Geschehensablauf, er gab an, durch einen technischen Defekt des Elektroherdes sei der Schaden entstanden. Im Ergebnis der Untersuchungen kam heraus, dass er nur vergessen hatte, den Herd auszuschalten

Die Versicherung verweigerte darauf die Entschädigungszahlung wegen falscher Angaben. Die Versicherung sah hier eine arglistige Pflichtverletzung der dem Kläger nach einem Versicherungsvertrag obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt zutreffend zu schildern. Durch seine falschen Angaben hat er die Feststellung des Versicherungsfalls und dessen Ursachen erschwert. Die Versicherung sah darin einen Versuch, die dem Versicherungsnehmer stehenden Entschädigungszahlung einfacher und schneller zu erhalten.

Gegen die Versagung der Versicherungsleistung klagte der Versicherungsnehmer Die Klage wurde abgewiesen und hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Der Versicherungsnehmer hatte hier übersehen, dass seine Falschangaben nicht nur eine Straftat darstellen, sondern arglistiges Verhalten und Täuschungen auch berechtigte Ansprüche ausschließen. Dieses Urteil gilt gleichermaßen für alle Versicherungszweige, also zum Beispiel auch in der Teil-und Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 23.07.2014, AZ 5 U 79/14

Fundstelle: www.rechtsindex.de

zum Thema: Versicherungsrecht / Versicherungsschaden / Falschangaben



Eingestellt am 13.10.2014 von M. Vogel
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