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Verstorbener Rentenempfänger: Erbe haftet persönlich für Gelder, die in Unkenntnis des Todes geleistet worden
Stirbt ein Mensch, laufen Daueraufträge etc. zunächst weiter. Meistens geht auch eine dem
Verstorbenen gezahlte Rente weiter ein, bis der Träger von dessen Tod Kenntnis erlangt. Aber
wie steht es um die Verpflichtung eines oder mehrerer Erben, diese Geldeingänge
zurückzuerstatten?
In einem vom Amtsgericht Bad Segeberg entschiedenen Fall hatte der Rententräger in
Unkenntnis des Todes eines Rentners weiterhin gezahlt. Später verlangte der Rententräger die
Rückzahlung aller nach dem Tod erbrachten Leistungen. Die Zahlungspflicht endete schließlich
mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Der Erbe machte geltend, er habe das Geld ausgegeben,
um andere Nachlassverbindlichkeiten zu bestreiten.
Das Amtsgericht verpflichtete den Erben zur Rückzahlung. Erbrechtliche Vorschriften waren hier
nicht anzuwenden. Denn obwohl die Zahlung auf das Konto des Verstorbenen überwiesen wurde,
ging sie nicht mehr an den Verstorbenen, sondern bereits an den Erben. Für die Zahlung gab es
keinen Rechtsgrund. Der Erbe muss die zu viel geleistete Rente deshalb ganz persönlich und
nicht in seiner Position als Erbe erstatten.
Verstorbenen gezahlte Rente weiter ein, bis der Träger von dessen Tod Kenntnis erlangt. Aber
wie steht es um die Verpflichtung eines oder mehrerer Erben, diese Geldeingänge
zurückzuerstatten?
In einem vom Amtsgericht Bad Segeberg entschiedenen Fall hatte der Rententräger in
Unkenntnis des Todes eines Rentners weiterhin gezahlt. Später verlangte der Rententräger die
Rückzahlung aller nach dem Tod erbrachten Leistungen. Die Zahlungspflicht endete schließlich
mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Der Erbe machte geltend, er habe das Geld ausgegeben,
um andere Nachlassverbindlichkeiten zu bestreiten.
Das Amtsgericht verpflichtete den Erben zur Rückzahlung. Erbrechtliche Vorschriften waren hier
nicht anzuwenden. Denn obwohl die Zahlung auf das Konto des Verstorbenen überwiesen wurde,
ging sie nicht mehr an den Verstorbenen, sondern bereits an den Erben. Für die Zahlung gab es
keinen Rechtsgrund. Der Erbe muss die zu viel geleistete Rente deshalb ganz persönlich und
nicht in seiner Position als Erbe erstatten.
Hinweis: Nach dem Tod eines Menschen sind viele Dinge zu regeln. Unter anderem ist der
regelmäßige Zahlungsverkehr zu prüfen. Daueraufträge sind ggf. zu kündigen und alle
betroffenen Stellen zu informieren.
Quelle: AG Bad Segeberg, Urt. v. 30.11.2011 - 17 C 160/11
Fundstelle: FamRZ 2012, 1092
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 03.10.2012 von M. Vogel
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