Volljährige Kinder: Wie die Familienkasse 2012 mit dem Kindergeld verfährt

Seit 2012 erhalten Eltern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihren Nachwuchs über
18 ohne Prüfung einer Einkommensgrenze. Nun werden Kinder grundsätzlich bis zum Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach sehen Eltern
nur noch dann Geld vom Staat, wenn ihre Kinder keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,
also maximal 20 Wochenstunden arbeiten oder einen 400 EUR-Minijob ausüben.
In diesem Zusammenhang hat das Bundeszentralamt für Steuern, das für das Kindergeld und die
Familienkassen zuständig ist, nun ergänzende Anweisungen veröffentlicht:
Ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt, wird erst nach Abschluss der erstmaligen
Berufsausbildung oder des Erststudiums geprüft. Zuvor kann das Kind so lange arbeiten,
wie es will, ohne dass die Förderung gefährdet ist.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag im Monat vor, gibt es
Kindergeld für den ganzen Monat. Der Kindergeldanspruch entfällt nur in den Monaten, in
denen die schädliche Erwerbstätigkeit den kompletten Monat umfasst.
Eine Beschäftigung von über 20 Wochenstunden ist unschädlich, wenn sie vorübergehend
ist, das heißt maximal zwei Monate andauert, und insgesamt durchschnittlich bei 20
Wochenstunden bleibt. Ansonsten ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich.

Beispiel: Ein Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung studiert das gesamte Jahr und übt
nebenbei ganzjährig eine unschädliche Beschäftigung aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli
bis August weitet es die Wochenarbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus und reduziert sie
ab September wieder auf 20 Stunden. Für die Monate Juli und August entfällt der Anspruch, bis
Juni und ab September fließt das Kindergeld jedoch.

Besteht aufgrund der Neuregelung hinsichtlich der schädlichen Erwerbstätigkeit erstmals
kein Anspruch mehr auf Kindergeld, hebt die Familienkasse die bestehende Festsetzung ab
Januar 2012 auf. Das gilt entsprechend, wenn ein Kind 2012 erstmals eine schädliche
Erwerbstätigkeit startet oder wenn es die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium
abgeschlossen hat und die bestehende Erwerbstätigkeit plötzlich schädlich ist - dann aber
erst ab dem Folgemonat.

Hinweis: Rückwirkend ab 2011 hat sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000
EUR erhöht. Führt dies nun dazu, dass das Einkommen des Kindes 2011 unter den Grenzbetrag
fällt, korrigiert die Familienkasse ihre frühere ablehnende Entscheidung und zahlt doch
Kindergeld aus. Arbeitnehmer mit Kindern über 18 sollten daher noch einmal genau
nachrechnen.

Quelle: BZSt, Einzelweisung v. 20.12.2011 - St II 2 - S 2282-PB/11/00002

Fundstelle: www.bzst.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 19.05.2012 von M. Vogel
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