Wirksamkeit einer Internetauktion: Falsche oder unklare Artikelbeschreibung kann zu Schadensersatzforderungen führen

Bei eBay können Dinge zu Schnäppchenpreisen ersteigert werden, aber auch völlig überteuert.
Häufiges Problem sind Plagiate. Mit einem Plagiatsfall musste sich vor kurzem auch der BGH
befassen.
Ein Anbieter stellte ein gebrauchtes Handy mit einem Startpreis von 1 EUR bei eBay ein. Das
Gerät kostet als neuwertiges Original 24.000 EUR. Ein Bieter ersteigerte es für 782 EUR und
musste dann feststellen, dass es sich um ein Plagiat handelte. Er verweigerte die Annahme, zahlte
nicht und verlangte stattdessen vom Anbieter Schadenersatz in Höhe von 23.218 EUR (= 24.000
EUR - 782 EUR).
Die zunächst mit der Sache befassten Gerichte wiesen die Klage ab. Der geschlossene Vertrag
zwischen Anbieter und Bieter sei wucherähnlich und deshalb sittenwidrig. Dies ergebe sich
daraus, dass das Handy (nach der Vorstellung des Bieters) einen Wert von 24.000 EUR haben
sollte und mit 1 EUR Eröffnungsangebot in die Auktion ging.
Diese Argumentation hat der BGH nicht gebilligt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für
einen hochpreisigen Vermögensgegenstand ein derart billiges Mindestgebot angesetzt werde.
Eine Internetauktion lasse dies zu. Es ist eben ein Unterschied, ob ein Gegenstand für 1 EUR zum
Kauf angeboten wird oder bei eBay mit einem Mindestgebot von 1 EUR in die Auktion startet.
Folge dieser Ansicht des BGH: Es kommt darauf an, ob der Anbieter im Rahmen der
Beschreibung des Produkts hinreichend klarmacht, dass es sich nur um ein Plagiat handelt. Ist
dies nicht der Fall und konnte der Bieter erwarten, ein Originalhandy zu ersteigern, ist der
Anbieter schadenersatzpflichtig. Da dazu von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen
worden waren, verwies der BGH die Sache zurück.

Hinweis: Es kann nur davor gewarnt werden, bei einer Plattform wie eBay Plagiate anzubieten,
ohne dies hinreichend deutlich zu machen. Wer den Anschein erweckt, ein Original anzubieten,
während es sich in Wirklichkeit um ein Plagiat handelt, läuft Gefahr, sich schadenersatzpflichtig
zu machen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.03.2012 - VIII ZR 244/10

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 01.12.2012 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)