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Wohnwertverbesserung: Mieter muss nicht alle Modernisierungsmaßnahmen dulden
Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter grundsätzlich dulden. Was aber, wenn er zuvor
bereits selbst modernisiert hat?
Ein Mieter lebte in einer mit Kohleöfen beheizten Altbauwohnung. Nach Zustimmung seines
Vermieters baute er eine Gasetagenheizung ein. Als der Vermieter wechselte, wollte dieser die
Mietwohnung an eine Gaszentralheizung anschließen. Denn dadurch würde Energie eingespart
und ferner der Wohnwert erhöht. Nach Durchführung dieser Maßnahme sollten monatlich 19,66
EUR mehr Miete sowie ein Heizkostenvorschuss in Höhe von 113,52 EUR anfallen. Der Mieter
wehrte sich gegen die Modernisierung, es mussten die Gerichte entscheiden.
Während der Vermieter vom Landgericht Berlin noch Recht erhielt, entschied der
Bundesgerichtshof gegenteilig. Hätte der Mieter die Heizung ohne Zustimmung des ehemaligen
Vermieters eingebaut, wäre vom ursprünglichen Wohnungszustand und somit von dessen
Wertbemessung mit Kohleöfen auszugehen. Eine Modernisierung wäre dann durchaus möglich
gewesen. Im vorliegenden Fall hatte der ehemalige Vermieter dem Einbau der Gasetagenheizung
jedoch zugestimmt, eine Modernisierung lag also bereits vor. Daher darf der Vermieter in seiner
Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das
Landgericht zurückverwiesen, das nun auf Grundlage des jetzigen Zustands der Wohnung den
Bedarf einer erneuten Modernisierung prüfen muss.
bereits selbst modernisiert hat?
Ein Mieter lebte in einer mit Kohleöfen beheizten Altbauwohnung. Nach Zustimmung seines
Vermieters baute er eine Gasetagenheizung ein. Als der Vermieter wechselte, wollte dieser die
Mietwohnung an eine Gaszentralheizung anschließen. Denn dadurch würde Energie eingespart
und ferner der Wohnwert erhöht. Nach Durchführung dieser Maßnahme sollten monatlich 19,66
EUR mehr Miete sowie ein Heizkostenvorschuss in Höhe von 113,52 EUR anfallen. Der Mieter
wehrte sich gegen die Modernisierung, es mussten die Gerichte entscheiden.
Während der Vermieter vom Landgericht Berlin noch Recht erhielt, entschied der
Bundesgerichtshof gegenteilig. Hätte der Mieter die Heizung ohne Zustimmung des ehemaligen
Vermieters eingebaut, wäre vom ursprünglichen Wohnungszustand und somit von dessen
Wertbemessung mit Kohleöfen auszugehen. Eine Modernisierung wäre dann durchaus möglich
gewesen. Im vorliegenden Fall hatte der ehemalige Vermieter dem Einbau der Gasetagenheizung
jedoch zugestimmt, eine Modernisierung lag also bereits vor. Daher darf der Vermieter in seiner
Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das
Landgericht zurückverwiesen, das nun auf Grundlage des jetzigen Zustands der Wohnung den
Bedarf einer erneuten Modernisierung prüfen muss.
Hinweis: Mieter sollten an der Mietsache niemals Veränderungen ohne Zustimmung des
Vermieters vornehmen. Das kann zu einem späteren Zeitpunkt sehr teuer werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.06.2012 - VIII ZR 110/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 31.10.2012 von M. Vogel
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