Fragen und Antworten zum Rentenrecht, Schwerbehindertenrecht, Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und zum gesamten Sozialrecht

1. Welche Möglichkeit hat man, gegen einen Bescheid eines Sozialhilfeträgers ( z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Landesamt für Gesundheit und Soziales) vorzugehen ? Oder muss ich die Entscheidung einer Behörde immer akzeptieren?

Gegen einen solchen Bescheid können Sie binnen eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte an die Stelle geschickt werden, die den Bescheid erlassen hat. Es empfiehlt sich, den Widerspruch zu begründen und darzulegen, warum Sie die angegriffene Entscheidung für falsch halten bzw. welche Erkrankungen, Umstände, etc. bei der Bescheiderteilung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

2. Kann ich den Widerspruch selbst einlegen oder brauche ich einen Anwalt?

Es besteht für die Verfahren kein Anwaltszwang. Der Widerspruch kann formlos eingelegt werden. Mit anwaltlicher Hilfe kann jedoch nach Akteneinsicht in die Verwaltungsakten eine fundierte Begründung abgegeben werden.

Unterstützung können Sie auch von Sozialverbänden erhalten.

Sie können den Widerspruch auch direkt bei der Behörde erheben, indem Sie diese aufsuchen. Dort wird alles niedergeschrieben, was Sie vortragen. Eine Rechtsberatung erfolgt hier nicht.

3. Welche Kosten entstehen durch den Widerspruch?

Das Widerspruchsverfahren ist im sozialrechtlichen Bereich kostenfrei, das heißt, es werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Sofern Sie einen Anwalt beauftragen, fallen Kosten für diesen an. Diese werden im Erfolgsfall meist durch die Behörde zu tragen sein, soweit die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich war.
Viele Rechtsschutzversicherungen umfassen auch die Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Es kann auch Beratungshilfe, zu beantragen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht, gewährt werden. Diese ist vor der Beauftragung des Anwalts zu beantragen. Es besteht eine Selbstbeteiligung von 15 €.

Sozialverbände erheben meist Mitgliedsgebühren oder Pauschalen.

4. Wie lange dauert das Widerspruchsverfahren ?

Die Verfahren dauern je nach Sachverhalt unterschiedlich lange. Dies hängt auch von dem erforderlichen Aufwand ab, müssen ggf. Arztberichte oder sogar ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, dauert das Verfahren länger, als wenn es um einfache Sachverhalte geht, bei denen keine Ermittlungen mehr nötig sind.

Passiert trotz Widerspruch und Begründung bei der Behörde nichts, kann man ggf. eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben.

5. Der Widerspruch wird zurückgewiesen, was kann ich tun ?

Binnen eines Monates nach Bekanntgabe können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Dies ist im Widerspruchsbescheid regelmäßig angegeben.

6. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg ?

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Grundsätzlich ist für eine sorgfältige Klagebegründung und zur Einschätzung der Erfolgsaussichten Einsicht in die Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträgers (gesetzliche Unfallversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, etc.) erforderlich.

Jeder Sachverhalt ist einzeln für sich zu betrachten. Gerade bei medizinischen Sachverhalten ist es im Klageverfahren erforderlich, zunächst Behandlungsberichte aller behandelnden Ärzte anzufordern, was durch das Gericht erfolgt. Kann damit die Leistungsfähigkeit (oder die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Höhe des Grades der Behinderung) nicht ausreichend bewertet werden, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten wird dann den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Das Gericht kann seine Entscheidung auf das Gutachten gründen, wenn es das Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar hält. Letztlich entscheidet jedoch das Gericht, nicht der Gutachter, dieser kann lediglich Empfehlungen aussprechen.

Wenn man als Kläger das Gutachten nicht für schlüssig hält bzw. Mängel am Gutachten festgestellt hat, kann man die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 109 SGG beantragen. Dafür ist der Kläger dann zunächst in der Pflicht, einen Vorschuss zu zahlen ( der bei bestehender Rechtsschutzversicherung von dieser übernommen werden kann ). Die Kosten des Gutachtens können jedoch auf Antrag der Staatskasse auferlegt werden, wenn es zu einer (erfolgreichen) Beendigung des Verfahrens beiträgt.

Beim Sozialgericht gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht muss von sich aus den Sachverhalt genauestens ermitteln. Erst wenn dies erfolgt ist, wird es entscheiden. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die nicht direkt auf andere Verfahren übertragen werden kann.

7. Wie lange dauert ein Gerichtsverfahren ?

Dies ist unterschiedlich und hängt von dem Ausmaß der erforderlichen Ermittlungen ab.
In Fällen, in denen medizinische Ermittlungen erforderlich sind, ist zunächst ein Fragebogen auszufüllen, in dem alle behandelnden Ärzte, Reha-Maßnahmen und Begutachtungen in einem relevanten Zeitraum anzugeben sind. Die behandelnden Ärzte werden dann aufgefordert, einen Arztbericht zu übersenden. Die Unterlagen werden dann vom Gericht ausgewertet und an die Prozessbeteiligten versendet, die Stellung nehmen können.

Ist ein Gutachten erforderlich, verzögert sich der Rechtsstreit selbstverständlich, da auch der Sachverständige zum Einen das Aktenstudium betreiben, zum anderen eine eigene Untersuchung vornehmen muss. In der Regel wird das Gericht den Sachverständigen eine Frist für die Erstellung des Gutachtens.

Sollte das Gutachten nicht ausreichend sein und auf weiteren Fachgebieten Gutachten erforderlich sein, werden auch diesen Auftrag gegeben. Dadurch kann sich ein Verfahren lange hinziehen.
Eine Verfahrensdauer von 2-3 Jahren ist für ein Verfahren vor dem Sozialgericht nicht unüblich

8.Ich habe die Widerspruchsfrist / Klagefrist versäumt, kann ich jetzt noch gegen den Bescheid vorgehen ?

Im Sozialrecht besteht die Möglichkeit, einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen, der auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Klagefrist gestellt werden kann.