Welche Strafe erwartet mich bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin
Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin

Gesetzestext:
§ 229 StGB
Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die fahrlässige Körperverletzung kann im Straßenverkehr auf vielfältige Weise begangen werden, sei es durch das Auffahren auf ein Fahrzeug,durch das Überfahren einer roten Ampel der das Abkommen in den Gegenverkehr, das Schneiden einer Kurve oder durch einen sonstiges Verschulden eines Kraftfahrzeugführers, bei dem es immer zur Verletzung eines anderen Menschen kommen muss, auch einer aus dem eigenen Fahrzeug .Nur die Selbstverletzung ist straflos. Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf entsprechenden Antrag des Verletzten oder dann verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung geltend macht. Dies ist gerichtlich nicht überprüfbar. Die fahrlässige Körperverletzung kommt neben dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Straßenverkehr am häufigsten vor und ist daher ein Massendelikt.Je nach Schwere der Verletzungen und dem Schweregrad des Verschuldens ist hier von einer Einstellung mit oder ohne (Geld-) Auflage bis hin zur Geldstrafe alles möglich.Eine Freiheitsstrafe kommt nur äußerst selten in Betracht. Zu einer Eintragung im Fahreignungsregister kommt es nur dann, wenn es neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe auch noch zu einem Fahrverbot kommt ( selten ). Auch hier kann der Beschuldigte eines Strafverfahrens durch geschicktes Agieren eines erfahrenen Verteidigers im Verkehrsstrafrecht Einfluss auf das Strafmaß nehmen.

Haben Sie Fragen zur fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr oder sind Sie Beschuldigter einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin (Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin) der richtige Ansprechpartner für Sie