Verhalten bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Sofern Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, sollten Sie umgehend Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Dies gilt für eine fristlose ( außerordentliche ) als auch eine fristgemäße ( ordentliche ) Kündigung gleichermaßen.

1. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ( KSchG )

Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Sie dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 6 Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei sehr langen Arbeitsverhältnissen können aufgrund von Vertrauensschutz infolge einer Gesetzesänderung auch mehr als 5 Arbeitnehmer ausreichen. Grundsätzlich muss eine Kündigungsschutzklage binnen einer Ausschlussfrist von 21 Tagen/3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zuständig ist entweder das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Sitz des Arbeitsortes.

Liegen die Voraussetzungen der Anwendung des KSchG vor, so bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber dringender betrieblicher Erfordernisse als auch einer angemessenen Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser auch ordnungsgemäß angehört werden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei Anwendung des KSchG diese 3 Voraussetzungen gegenüber dem Arbeitsgericht darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen.

2. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG

Kommt das KSchG im Kleinbetrieb nicht zur Anwendung, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfrist und Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes ( Willkürverbot ). In Rechtsprechung und Literatur zeigen sich Tendenzen, die die grundsätzliche Kündigungsfreiheit im Kleinbetrieb erheblich einschränken. Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann wegen eines Verstoßes gegen „ Treu und Glauben „ unwirksam sein. Dieser Grundsatz beherrscht die gesamte Rechtsordnung. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine unwirksame Kündigung im Kleinbetrieb sieht das Bundesarbeitsgericht als gegeben an, „ wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer, ist „ (BAG Urteil vom 6.2.2003 2AZR 672/01).

3. Fristlose Kündigung

Im Falle einer fristlosen Kündigung ist es in jedem Fall empfehlenswert, Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Es muss also gerade unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Diese Voraussetzungen werden nur im Einzelfall vorliegen und sollten auch dann überprüft werden ( zB bei Diebstahl, Betrug etc ).

4. Pflichten bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich ( ohne schuldhaftes zögern ) bei der Arbeitsagentur zu melden, damit diese noch innerhalb einer laufenden Kündigungsfrist Vermittlungsbemühungen aufnehmen kann. Im Falle einer fristlosen Kündigung wird die Arbeitsagentur regelmäßig zunächst eine Sperrfrist verhängen und deren Bestand vom Ausgang eines etwaigen Kündigungsschutzverfahrens abhängig machen.

Praxishinweis:

Im Falle einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung sollten Sie sofort anwaltlichen Rat einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür werden regelmäßig von einer Familienrechtsschutzversicherung übernommen, sofern eine solche binnen einer bestimmten Wartezeit vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen wurde. Sie müssen sich umgehend bei der Arbeitsagentur melden und eine etwaige Kündigungsschutzklage, von wenigen Ausnahmen abgesehen, binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung nicht verfügen, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bewilligt werden.