Kann mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise kündigen?
Grundsätzlich wird damit zu rechnen sein, dass einzelne Arbeitgeber durch die Coronakrise erheblich belastet werden, Weil sie Dienstleistungen nicht erbringen oder aus besonderen Gründen Produkte nicht herstellen können. In Betrieben unter zehn Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Hier muss grundsätzlich nur die Kündigungsfrist eingehalten werden. Ansonsten ist der Arbeitnehmer hier nur vor willkürlichen Kündigungen geschützt.
Bei mehr als 10 Mitarbeitern bedarf es dringender betrieblicher Erfordernisse (so genannter betriebsbedingter Gründe). Grundsätzlich können Betriebsschließungen oder Umsatzverluste solche betriebsbedingten Gründe darstellen, wenn sie nicht nur vorübergehender Natur sind.
Die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung verlangt, dass bei Zugang der Kündigung die Prognose gestellt werden kann, dass der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein . Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon bei Zugang der Kündigung nicht mehr benötigt, denn dann wäre er – je nach Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist – gezwungen, ihn uU noch über mehrere Monate zu entlohnen, ohne dass er für ihn eine Verwendungsmöglichkeit hat. Ferner sind mildere Mittel zu prüfen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist wohl damit zu rechnen, dass es durchaus zahlreiche Kündigungen geben wird, bei vielen Kündigungen allerdings nicht feststeht, dass der Beschäftigungsbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt. Gegen eine Kündigung muss binnen 21 Tagen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird Ihnen gegenwärtig gekündigt, so steht in vielen Fällen jedenfalls jetzt noch nicht fest, dass der Beschäftigungsbedarf mit Ablauf der Kündigungsfrist entfällt.