Schwangerschafts- und Entbindungskosten gem. § 16 51 l Abs. 1 S. 2 BGB

Der nichteheliche Vater hat für alle unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Kosten aufzukommen (Krankenhaus, Frauenarzt, etc.) als auch durch die Schwangerschaft und Entbindung entstehenden weiteren Kosten, z.B. Schwangerschaftsgymnastik und Garderobe. Darunter fallen nicht die Kosten für die Säuglingsausstattung.

Der Anspruch setzt die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters voraus. Meistens werden die Leistungen daher durch Krankenversicherungen oder durch eine Privatversicherung oder aufgrund von Arbeits- oder Tarifverträgen erstattet.
Die Bedeutung der Vorschrift ist daher gering.

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