Unterhalt aus Anlass der Geburt gem. § 16 115 l Abs. 1. S. 1 BGB

a) Unterhalt aus Anlass der Geburt gem. § 16 115 l Abs. 1. S. 1 BGB

Der Vater einer (werdenden) nichtehelichen Mutter muss für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt gewähren.

Voraussetzung ist die Anerkennung der Vaterschaft oder deren rechtskräftige Feststellung sowie die Bedürftigkeit der Mutter sowie die Leistungsfähigkeit des (werdenden) Vaters. Dieser Unterhaltsanspruch ist selten, es sei denn, die Mutter geht keinerlei Beschäftigung nach und erzielt auch keinerlei Sozialleistungen. Ansonsten ist sie weitestgehend abgesichert.

Haben Sie Frage zur Geburt eines nichtehelichen Kindes und den damit verbundenen Ansprüchen und Verpflichtungen, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin, der richtige Ansprechpartner