Unterhalt für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes ab dem 3. Lebensjahr gem § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB

§ 1615 l BGB. 2 S. 4 :Sie ( die Unterhaltspflicht ) verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB bleibt die Ausnahme und kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe vorträgt, die eine solche Verlängerung rechtfertigen (BGH FamRZ 2010, 444). Sind solche Gründe nicht vorgetragen, verbleibt es bei dem Wegfall des Anspruchs.Fehlt es zum Beispiel an Kinderbetreuungsmöglichkeiten, liegen kindesbezogene Gründe vor.Kindbezogene Gründe liegen zB dann vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist. Auch in diesen Fällen ist vorab zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte.Elternbezogene Gründe können zum Beispiel darin liegen, dass vor der Geburt des Kindes eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand und das Vertrauen der Mutter in die Versorgung durch den Vater damit gewachsen sein kann. Immer wenn das Gesetz den Begriff “ Billigkeit“ verwendet, kommt es umfassend auf die Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

Haben Sie Fragen zu den Ansprüchen der nichtehelichen Mutter betreffend Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus und den entsprechenden Verpflichtungen des Vaters, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel in Schwerin der richtige Ansprechpartner.