Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung aufgrund längerer oder dauernder Krankheit

Wird das Kindergeld weitergezahlt, wenn das unter 25 Jahre alte Kind dauernd oder längere Zeit erkrankt ist und daher die Ausbildung nicht fortsetzen kann?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Ausgangslage: § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EsTG ( Einkommenssteuergesetz )

(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder.....

Hierzu führt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auszugsweise folgendes aus:

..... ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich . Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen -wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter- daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

Haben Sie Fragen zum Thema Kindergeld oder zum Familienrecht (Ehescheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Zugewinn, Versorgungsausgleich) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin der richtige Ansprechpartner.