Umgang mit minderjährigen Geschwistern und Enkelkindern

Kann ich Umgang mit meinem minderjährigen Enkel oder mit einem Schriftverkehr durchsetzen, wenn die Kindeseltern den Umgang verweigern?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Das Gesetz regelt nicht nur den Umgang zwischen Eltern und ihren Kindern sondern auch zwischen Großeltern, Geschwistern und Personen, mit denen eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat.

§ 1685 BGB

1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Danach haben Großeltern dann ein Umgangsrecht, dies dem Wohl des Kindes dient, d.h. seiner Entwicklung förderlich ist. Der Entwicklung nicht förderlich ist der Umgang regelmäßig dann, wenn die Beziehung zu dem eigenen Kind zerrüttet oder erheblich belastet ist und das minderjährige Kind hierdurch in einen Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und Großeltern geraten kann. Wer letztlich die Zerrüttung verschuldet hat, ist nicht entscheidend. Auch hier wird ausschließlich auf das Kindeswohl abgestellt, wobei von den Großeltern/Geschwistern erwartet wird, dass sie die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht infrage stellen. Hier ist der Rechtsweg als letztes Mittel nur ausnahmsweise zu empfehlen.

Haben Sie Fragen zum Thema Umgang zwischen Geschwistern oder Großeltern mit ihren minderjährigen Enkelkindern, ist Rechtsanwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Familienrecht in Schwerin der richtige Ansprechpartner.