Ehegattenerbrecht: Wann endet das gesetzliche Ehegattenerbrecht ?
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.Verstirbt demnach der die Ehescheidung beantragende Ehegatte und hat der andere der Ehescheidung zugestimmt oder gleichfalls die Ehescheidung beantragt, ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Stirbt der Antragsgegner der Ehescheidung, so ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn der Verstorbene zuvor der Ehescheidung zugestimmt oder diese selbst auch beantragt hat ( § 1933 BGB ).
Wenn Sie Fragen zum Ehegattenerbrecht und dessen Ende haben, vereinbaren Sie gern einen Termin mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin unter der Tel.-Nr. 0385- 565506/16 oder über unser nebenstehendes Kontaktformular