Was muss ich tun, wenn der betreuende Elternteil mir den Umgang verweigert?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Nach der Trennung kommt es häufig vor, dass das gemeinsame Kind bei einem Elternteil (betreuender Elternteil) verbleibt und der andere dann lediglich ein Umgangsrecht hat. Wird das Umgangsrecht vereitelt oder verweigert, bietet das jeweils örtlich zuständige Jugendamt oder eine von ihm beauftragte Institution kostenlose Beratung und Vermittlung an.Daher ist der erste Weg bei einer Umgangsverweigerung der Weg zum Jugendamt. Erst wenn die Vermittlung des Umgangs durch das Jugendamt gescheitert ist, sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Sind Sie auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) angewiesen, so ist die erfolglose Vermittlung durch das Jugendamt Voraussetzung für die Bewilligung. Kommt es letztlich zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird das Gericht auch das Jugendamt hinzuziehen und regelmäßig dem Kind einen eigenen Anwalt oder sonst geeignete Person (zum Beispiel Sozialpädagogen) bestellen, einen sogenannten Verfahrensbeistand. Das Gericht orientiert sich dann ausschließlich am Kindeswohl. Bei Einleitung gerichtlicher Schritte soll das Gericht binnen eines Monats zu einem Gerichtstermin laden. Ist die Angelegenheit besonders eilbedürftig, kann auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.

Haben Sie Fragen zur Vorgehensweise bei Verweigerung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil oder sonstige Fragen zur Rechtsprechung des Familiengerichts Schwerin zu Trennung, Scheidung etc, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin der richtige Ansprechpartner