Versorgungsausgleich: Was versteht man unter Versorgungsausgleich?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alles in der Ehe erworbene grundsätzlich auf einer gemeinschaftlichen Arbeitsleistung beruht.
Dementsprechend sind auch die gegenseitigen Rentenanwartschaften auszugleichen und zwar die, die während der Ehezeit erworben sind. Dabei beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats der Hochzeit und endet mit dem letzten Tag des Monats , an dem ein Ehescheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt worden ist. Jeder Ehepartner erhält von dem anderen die Hälfte der in der Ehe erworbenen Anwartschaften. In den Versorgungsausgleich fallen zunächst die gesetzlichen Rentenversicherungen aus der Deutschen Rentenversicherung, der Beamtenversicherung, der Soldatenversicherung, die Altersversicherung der Berufsversorgungswerke etc. Auch private Rentenversicherungen fallen hierunter, allerdings keine Kapitalversicherungen.
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