Was versteht man unter Zugewinnausgleich?
Haben Ehepartner vor oder während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Trennung nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ist dann für den Stichtag der Eheschließung und den Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages eine beiderseitige Vermögensbilanz zu erstellen. Der Ehegatte, der am Ende der Zugewinngemeinschaft ein höheres Vermögen hat als der andere, muss die Hälfte davon abgeben.
Haben Sie Fragen zum Zugewinn, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin unter der Tel.-Nr. 0385-565506/16 oder über unser Kontaktformular.