Kindesunterhalt: Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?
Anspruch auf Kindesunterhalt hat zunächst das Kind selbst. Die Höhe des Unterhaltes hängt vom Alter und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Der betreuende Elternteil erbringt seinen Anteil durch die Betreuung und Versorgung des Kindes, der nicht betreuende Elternteil durch Zahlung. Orientierung für die Höhe des Kindesunterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Mindestunterhalt, d.h. der ersten Stufe der jeweiligen Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlungspflichtige Elternteil hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d.h., er muss seine Arbeitskraft so ausnutzen, dass er wenigstens den Mindestunterhalt zahlen kann. Vom zu zahlenden Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Häufig problematisch ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Elternteils, vor allem in den niederen Einkommensgruppen.
Haben Sie Fragen zur Problematik Kindesunterhalt, Unterhalt im allgemeinen, zur Scheidung oder zum Familienrecht, wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin über das nebenstehende Kontaktformular oder vereinbaren einen Termin unter der Tel.-Nr. 0385-565506/16