Trennungsunterhalt: begrenztes Realsplitting - Muss ich meinen Trennungsunterhalt versteuern?
Diese Frage stellt sich für den Unterhaltsberechtigten nur, wenn der Unterhaltspflichtige Ehegatte Unterhalt als Sonderausgabe steuerlich absetzen möchte. Dies kann dazu führen, dass beim Unterhaltsberechtigten Steuern anfallen. Werden Eheleute steuerlich getrennt veranlagt und erhält einer Unterhalt, so kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, den Unterhalt beim Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgabe steuerlich mit einer Obergrenze von derzeit 13.805 € geltend zu machen, d.h., abzusetzen. Der Unterhaltsberechtigte muss dem zustimmen, kann die Zustimmung aber davon abhängig machen, dass der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte alle wirtschaftlichen Nachteile ersetzt, d.h. nicht nur die Steuer, sondern auch den Steuerberater und etwaige höhere Krankenkassenbeiträge etc.
Bei Fragen zu dieser Problematik oder zum Familienrecht berät Sie gern Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin. Sie erreichen uns über das nebenstehende Kontaktformular oder telefonisch unter 0385-565506/16