Unterhalt Trennung/ Scheidung

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Ich habe mich von meinen Ehepartner getrennt und bin mit den gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Ab wann kann ich Unterhalt für mich ( Trennungsunterhalt ) und meine Kinder ( Kindesunterhalt ) verlangen?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Sie können Unterhalt von dem Moment an verlangen, von denen Sie ihren Ehepartner zur Unterhaltszahlung für sich und / oder Ihre Kinder nachweislich aufgefordert haben. Hierbei reicht es aus, dass Sie Ihren Ehepartner auffordern, Auskunft über sein Brutto-und Nettoeinkommen zu erteilen und den Unterhaltsanspruch nach Erteilung der Auskunft spezifizieren.Nur unter diesen Voraussetzungen können Sie auch Unterhalt für die Vergangenheit verlangen nämlich von dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung.Machen Sie Unterhalt erstmals nach mehreren Monaten nach der Trennung geltend, können Sie keinen Unterhalt mehr für die Vergangenheit verlangen, es sei denn, Sie haben Ihren Ehepartner in Verzug gesetzt.

Weitere und ausführlichere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Fragen und Antworten zu Trennung/ Scheidung" unter
www.rechtsanwalt-schwerin24.de/familienrecht oder in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Familienrecht, Schwerin Tel.: 0385-565506/16