Mit dem Arbeitgeber besteht keine bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Möglichkeit der Kurzarbeit. Ein Betriebsrat existiert nicht und ein Tarifvertrag ist nicht anwendbar. Wie kann der Arbeitgeber jetzt reagieren?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen zum Beispiel eine Vollzeittätigkeit kündigen und anbieten, nach Ablauf der Kündigungsfrist reduziert weiterzuarbeiten. Bei einem Betrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern bedarf es keiner sozialen Rechtfertigung. Der Arbeitnehmer ist insoweit nur vor Willkür geschützt. Reagiert der Arbeitnehmer gar nicht, ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Möchte der Arbeitnehmer reduziert weiterarbeiten, so muss er das Änderungsangebot des Arbeitnehmers ausdrücklich annehmen. Alternativ kann der Arbeitnehmer erklären, dass er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehme, dass sie nicht sozialwidrig sei. Dies setzt dann voraus, dass eine Kündigungsschutzklage binnen 21 Tagen eingereicht wird. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (Beschäftigungszeit mehr als 6 Monate, mehr als 10 Mitarbeiter) überprüft das Gericht, ob die Coronakrise tatsächlich ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellt, die überhaupt eine Kündigung zulässig machen. Dies dürfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum absehbar sein. Es sollte daher sorgsam überdacht werden, ob nicht gegebenenfalls befristet eine Vereinbarung über Kurzarbeit getroffen wird.