Soll ich mich - sofern Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten - auf die Einführung von Kurzarbeit einlassen einlassen?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin

Mit Einführung der Kurzarbeit wollte der Gesetzgeber einen vorübergehenden Arbeitsmangel abfangen und den Arbeitgeber anhalten, nicht zu kündigen. Will der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, geht er in der Regel davon aus, dass dies nur vorübergehend ist und das Arbeitsverhältnis mittelfristig fortgeführt wird. Sind Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nicht vorhanden oder ist dort Kurzarbeit nicht geregelt, müssen Sie mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Regelung treffen. Tun Sie dies nicht, besteht jedenfalls das Risiko, dass der Arbeitgeber kündigt und das Arbeitsgericht möglicherweise feststellt, dass die Kündigung wirksam ist. In diesem Falle wäre der Arbeitsplatz zunächst unwiderruflich verloren. Es kommt bei ihrer Entscheidung daher immer auf die Umstände des Einzelfalls an.Kurzarbeit kann auch Nachteile haben, zum Beispiel steuerlich beim Progressionsvorbehalt oder geringfügig bei dem Erwerb von gesetzlichen Rentenansprüchen als auch beim Elterngeld.