Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Kurzarbeitergeld?
Geregelt ist das Kurzarbeitergeld in § 95 SGB III wie folgt:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1.ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Die Coronakrise und die damit verbundenen behördlichen Auflagen erfüllen diese Voraussetzungen. Der Arbeitsausfall muss ferner vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Auch dieses Merkmal ist durch die Coronakrise regelmäßig erfüllt. Der Arbeitgeber muss indes prüfen, ob andere Arbeiten vorgezogen oder sonstige Umsetzungen möglich sind. Insoweit müsste zunächst Urlaub aus dem Vorjahr eingebracht oder Arbeitszeitguthaben und Überstunden abgebaut werden. Persönliche Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. In einem gekündigten Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil der Zweck, nämlich die Erhaltung des Arbeitsplatzes, nicht mehr erfüllt wird.
Letztendlich muss der Arbeitgeber der für seinen zur zuständigen Arbeitsagentur die Kurzarbeit anzeigen und die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft machen und entsprechende Unterlagen einreichen.