Befristung: Darf ein unbefristeter Arbeitsvertrag nachträglich befristet werden?
Hier sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mündlich eine Befristung. Der Arbeitnehmer beginnt die Arbeit und nach Ablauf der mündlich vereinbarte Befristung verweigert der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Hierzu BAG, Urteil vom 16. 4. 2008 - 7 AZR 1048/06 :
" Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 IV TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig, so
dass bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die
spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten führt nicht
dazu, dass die zunächst formnichtige rückwirkend wirksam wird."
2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Befristung. Der Arbeitgeber legt dem Arbeitnehmer einen entsprechenden schriftlichen und von ihm unterschriebenen Vertrag vor, den der Arbeitnehmer nicht unterzeichnet. Der Arbeitnehmer beginnt mit der Arbeit und der Arbeitgeber beruft sich nach Ablauf der Befristung auf diese. Zu einer Unterzeichnung des Vertrages ist es nicht gekommen. Hierzu BAG , Urt. v. 15.2.2017 – 7 AZR 223/15:
" Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterbreitet und durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall vor der Vertragsunterzeichnung die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Schriftlichkeitsvorbehalt ist jedoch unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer noch kein schriftliches Vertragsangebot unterbreitet hat, ausdrücklich erklärt, der Arbeitsvertrag solle erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande kommen, er dem Arbeitnehmer jedoch bereits zuvor im Widerspruch zu seiner Erklärung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Arbeitsleistung entgegennimmt. In diesem Fall kommt mit der Arbeitsaufnahme konkludent ein Arbeitsvertrag zustande.
Haben Sie Fragen zur Befristung Ihres Arbeitsvertrags oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen, können Sie sich gerne vertrauensvoll an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin wenden.