Darf ein Arbeitsvertrag befristet sein oder kann das Arbeitsverhältnis befristet werden?
Ob ein Arbeitsvertrag befristet sein darf, regelt § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen
· Befristungen, die durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind und
· kalendermäßigen Befristungen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes („Zeitbefristung“).
§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG enthält eine Aufzählung zulässiger sachlicher Gründe. Die praxisrelevantesten sachlichen Gründe, die eine Befristung rechtfertigen, sind in Nr. 1 („der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend“) und Nr. 3 („der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt“) enthalten.
Die vollständige Aufzählung der in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG genannten sachlichen Gründe lautet:
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
1. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Haben Sie Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen, steht Ihnen als Ansprechpartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin zur Verfügung.