Was ist eine Zeitbefristung?
Von einer Zeitbefristung spricht man, wenn der Arbeitsvertrag nach einem bestimmten Zeitablauf enden soll. Dies ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Neueinstellung handelt, in der Vergangenheit also kein Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber bestand. Eine Berufsausbildung oder ein Praktikum bei demselben Arbeitgeber steht einer Zeitbefristung allerdings nicht im Wege.
Bei neu gegründeten Unternehmen ist nach § 14 Abs. 2a TzBfG in den ersten vier Jahren nach der Gründung eine Befristung ohne Sachgrund sowie deren mehrfache Verlängerung bis zur Gesamtdauer von vier Jahren zulässig.
Die Befristung ohne Sachgrund sowie deren mehrmalige Verlängerung ist nach § 14 Abs. 3 TzBfG sogar bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war.
Fragen zur Zeitbefristung Ihres Arbeitsvertrags oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen, beantwortet Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin.