Welche Folgen hat eine unwirksame fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin

Eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird, d.h. dass das Arbeitsverhältnis so belastet ist, dass es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, es bis zum Auslauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl begeht oder einen Betrug, der Arbeitgeber über längere Zeit trotz Abmahnung keinen Lohn zahlt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine fristlose Kündigung unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Gleiches gilt für eine fristgemäße (ordentliche) Kündigung. Lediglich in dem Fall, in dem eine falsche Kündigungsfrist angewandt wurde, würde diese umgedeutet werden zum nächst möglichen Zeitpunkt.

Haben Sie Fragen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zur Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Schwerin oder zum Arbeitsrecht allgemein, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel in Schwerin der richtige Ansprechpartner.