Welche Ansprüche habe ich als Radfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem anderen Radfahrer?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin

Bei einem Unfall zwischen zwei Radfahrern bestehen grundsätzlich die gleichen Ansprüche wie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug. Allerdings greift hier das Straßenverkehrsgesetz nicht ein, sondern nur die Haftung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die ein Verschulden vorsieht
werwtyaw247lup823 BGB ).

Eine Haftung des Radfahrers kommt nur gemäß § 823 BGB bei einem nachweisbaren Verschulden ( Vorsatz oder Fahrlässigkeit ) in Betracht, weshalb stets ein Verschulden vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVO ist i.d.R.von einem solchen auszugehen; die Haftung ist dann gegeben, wenn sich das Verschulden unfallursächlich ausgewirkt hat. Für den Radfahrer gelten insbesondere das Gebot, hintereinander zu fahren (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVO), das Gebot, Radwege und Seitenstreifen zu benutzen (§ 2 Abs. 4 S. 2 bis 4 StVO) und die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 3 Abs. S. 1 StVO; ferner ist beim Abbiegen § 9 Abs. 1 bis 5 StVO zu beachten, also vor allem das Abbiegen durch Handzeichen anzuzeigen. Schließlich gilt natürlich auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Im Übrigen gelten für Radfahrer die einschlägigen Bestimmungen der StVZO, d.h. vor allem § 65 Abs. S. 2 StVZO hinsichtlich der Bremsanlage und § 67 StVZO in Bezug auf die Beleuchtungsanlage. Bei der Unfallbeteiligung eines Minderjährigen ist in Bezug auf die Deliktsfähigkeit die Altersgrenze von 7 Jahren zu beachten (§ 828 Abs. 1 BGB; die Altersgrenze von 10 Jahren gemäß § 828 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig). (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage 2015 Ziffer J. )