Fluggastrechte: Haftung der Airline für Körperverletzung
Aber haftet eine Airline für einen vom Klapptisch rutschen den Kaffeebecher, wenn sich der Fluggast dabei verbrüht?
Rechtsgrundlage:
Art. 17 Montrealer Übereinkommen
" (1 ) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim ein-oder Aussteigen ereignet hat."
Der Bundesgerichtshof hatte die Vorschrift bisher so ausgelegt, dass es sich hierbei nicht um Risiken oder Gefahren handeln muss, die einzigartig sind und keinem anderen Lebensbereich sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können.
Der europäische Gerichtshof definiert den Unfall im Sinne des Montrealer Übereinkommens als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis ohne ein luftfahrtspezifisches Risiko.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Stewardess einen Kaffeebecher auf dem am Vordersitz befestigten Klapptisch abgestellt. Dieser ist aus unerklärlichen Umständen abgerutscht und verbrühte die sechsjährige Tochter eines Fluggastes. Der europäische Gerichtshof sprach dem Grunde nach eine Entschädigung zu.
EuGH 19.12.2019 C-532/18
zum Thema: Fluggastrechte / Schadensersatz / Montrealer Übereinkommen
Rechtsnwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht ,
Vetragsanwalt des ADAC in Schwerin