Abgeltung von Überstunden durch Bruttovergütung

Eine Formularklausel in einem Arbeitsvertrag, wonach Überstunden und Mehrarbeit durch die Bruttovergütung abgegolten ist, ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg unwirksam ( Teilurteil vom 3.6.2010 15 Sa 166/10 )

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der erhebliche Überstunden leistete. Im Arbeitsvertrag war unter anderem folgendes geregelt: “ …. Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaige notwendig werdende Über-oder Mehrarbeit abgegolten…“

Das Landesarbeitsgericht führt hierzu auszugsweise folgendes aus:

“ Bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen…. Die…. Klausel unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB….. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist….. Von den Landesarbeitsgerichten werden pauschale Überstundenabgeltungsklauseln als intransparent und teilweise zusätzlich auch als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beurteilt….. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch vorliegend festzustellen, dass die hier verwendete Klausel dem Transparenzgebot nicht genügt. So ist für den Kläger nicht erkennbar gewesen, wie viele Überstunden von ihm durchschnittlich erwartet werden… “

Hinweis:

Grundsätzlich müssen Überstundenabgeltungsklauseln danach klar und eindeutig regeln, wie viele Überstunden tatsächlich mit dem Bruttogehalt abgegolten sein sollen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte dem Kläger - einem Rechtsanwalt - die Überstundenvergütung 3 Jahre rückwirkend zugesprochen. Hinzuweisen ist darauf, dass -soweit nicht tarifliche Ausschlussklauseln greifen - Verjährung nach 3 Jahren Eintritt und der Anspruch gegebenenfalls im Einzelfall auch vorher verwirken kann.



Eingestellt am 29.05.2011 von M. Vogel
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