Änderung für Urlaubsabgeltung: Anspruch auf Auszahlung für zurückliegende Jahre nun durchsetzbar

Bislang war der Urlaubsabgeltungsanspruch abhängig vom Urlaubsanspruch. Diesen Grundsatz
hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun aufgegeben.
Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2008 mit einem Anspruch auf 16 Urlaubstage beschäftigt und
wollte diesen von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgezahlt bekommen. Eine solche
Urlaubsabgeltung war laut Bundesurlaubsgesetz bislang aber nur möglich, wenn der Urlaub
durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Entsprechend
galt, dass der Abgeltungsanspruch das Schicksal des Urlaubsanspruchs teilte und stets während
des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden musste. Eine Übertragung in das
Folgejahr war lediglich unter strengen Voraussetzungen möglich. Folglich war bislang der
Urlaubsabgeltungsanspruch zeitgleich mit dem Urlaubsanspruch am 31.12. des Jahres erloschen.
Das ist nun anders: Der Urlaubsabgeltungsanspruch soll als reiner Geldanspruch nicht den Fristen
des Bundesurlaubsgesetzes unterliegen.

Hinweis: Es steht noch nicht fest, für wie viele zurückliegende Jahre Arbeitnehmer die Abgeltung
ihres Urlaubs verlangen können. Letztendlich folgt das BAG mit dieser Entscheidung seiner
bisherigen Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen
bekommen Arbeitnehmer auch ihren Urlaub aus den vergangenen Jahren abgegolten.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.06.2012 - 9 AZR 65/10

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 29.09.2012 von M. Vogel
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