Alkohol am Arbeitsplatz: Nicht immer ist eine Kündigung Alkoholkranker möglich

Alkohol hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Trotzdem passiert es immer wieder, dass
Arbeitnehmer alkoholisiert bei der Arbeit erscheinen. Wenn es sich um eine Sucht handelt, kann
der Arbeitgeber allerdings nicht immer sofort eine Kündigung aussprechen.
In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) hatten ein
alkoholabhängiger Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber eine Therapie vereinbart. Trotzdem wurde
der Arbeitnehmer zweimal rückfällig. Deshalb kündigte der Arbeitgeber, woraufhin der
Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob. Das LAG zeigte noch einmal die drei
Voraussetzungen auf, unter denen eine krankheitsbedingte Kündigung geprüft wird. Denn bei
einer Alkoholsucht handelt es sich um eine Krankheit und nicht um ein falsches Verhalten des
Arbeitnehmers. Es stellte klar, dass
eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustands vorliegen muss,
erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen vorzuliegen haben und
die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen muss.
Hier fehlte es an den erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen. Trotz der Alkoholabhängigkeit hatte der Arbeitnehmer nicht für längere Zeit am Arbeitsplatz gefehlt.
Deshalb war die Kündigung nicht rechtmäßig.

Hinweis: Alkoholabhängige Arbeitnehmer müssen geschützt werden, von ihnen geht sowohl eine
Eigengefährdung als auch die Gefährdung der Kollegschaft aus. Gegebenenfalls muss ein
Arbeitgeber sie versetzen - wenn eine Kündigung nicht sofort möglich ist.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.09.2012 - 15 Sa 911/12

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 17.12.2012 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)