Altersteilzeit für Lehrer – Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern

Mit Urteil vom 12.1.2011 hat das Arbeitsgericht Schwerin das Land Mecklenburg-Vorpommern verurteilt, einer angestellten Lehrerin auf der Grundlage des Lehrerpersonalkonzepts Mecklenburg-Vorpommern Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen ( Urteil vom 12.01.2011- 1 Ca 1368/10 ).

Der Fall:

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Grundschullehrerin Angestellte 56 jährige Klägerin begehrte mit Antrag vom 17.11.2008 Altersteilzeit gemäß Anlage 6 des Lehrerpersonalkonzeptes Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1.8.2009. Auf Anraten eines Mitarbeiters des Landes Mecklenburg-Vorpommern verschiebt sie den Beginn der Altersteilzeit auf den 1.12.2009. Am 21.9.2009 wies der Kultusminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern zunächst an, keine Maßnahmen nach den Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern mehr zu genehmigen. Mit Erlass vom 20.11.2009 wurde dann bestimmt, dass zunächst Anträge auf Altersteilzeit für Lehrkräfte ab dem 60. Lebensjahr zu bearbeiten sind. Mit weiterem Erlass vom 26.11.2009 ergänzte das Bildungsministerium diesen dahingehend, dass nunmehr auch für Lehrkräfte ab dem 58. Lebensjahr die Altersteilzeitanträge zu bearbeiten sind. Dabei soll die bekannte Begrenzung der Anzahl der zu gewährenden Ablösemaßnahmen keine Anwendung finden. Es wurde darauf hingewiesen, dass keine personalwirtschaftlichen oder dienstliche Belange entgegenstehen dürfen. Durch weiteren Erlass des Bildungsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 4.12.2009 wurde mitgeteilt, dass nunmehr auch für Lehrkräfte ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeitverträge abgeschlossen werden können. Dieser Erlass enthielt die Bestimmung, dass Lehrkräfte der Schulartgruppen 1 und 3 (Grundschulen) nur noch in begründeten Ausnahmefällen in Altersteilzeit gehen dürfen, da davon ausgegangen werde, dass ausscheidende Lehrkräfte nach dem Ende der Arbeitsphase nicht im erforderlichem Umfang ersetzt werden können.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern lehnte den Antrag der Lehrerin ab. Das Arbeitsgericht Schwerin hat ihr Recht gegeben.

In Anwendung des § 1 Abs. 1 TV ATZ i.V.m den Anwendungsregelungen zu Anlage 6 des Lehrerpersonalkonzepts stellt das Gericht zunächst fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat und das Land das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Anders als in Verwaltungsgerichtsverfahren konnte das Arbeitsgericht eine eigene Ermessensentscheidung treffen und hat dies zu Gunsten der Klägerin getan. Das Gericht führt im weiteren aus, dass das Land über den gestellten Antrag bereits 3 Monate vor Beginn der Maßnahme hätte entscheiden müssen und bereits deshalb eine Ermessensfehler vorliege, weil dies nicht erfolgte. Die entsprechenden Erlasse wurden erst außerhalb dieser Frist getroffen, so dass die Klägerin bei rechtzeitiger Entscheidung hätte positiv beschieden werden müssen. Im übrigen habe das beklagte Land auch das Ermessen hinsichtlich der unterschiedlichen Altersgruppen verkannt und könne sich deshalb nicht auf den Einwand des Bedarfes berufen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Eingestellt am 30.01.2011 von M. Vogel
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