<< Gesamtzusammenhang maßgeblich: Grobe... gend ein Kündigungsgrund | Stichtagsklauseln bei Weihnachtsgeld und Sonderzuwendungen >> |
Anlassgebundene Bonuszahlung: Verlust des Anspruchs auf Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb
Das in manchen Unternehmen gezahlte Weihnachtsgeld heißt so, weil es als Sonderleistung zur
Weihnachtszeit gelten soll. Wer also vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet, ob durch
eigene oder arbeitgeberseitige Kündigung, verliert den Anspruch auf diesen Bonus.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz besteht in einem solchen Fall auch kein
anteiliger Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung, wenn das Weihnachtsgeld im November
ausgezahlt wird und der ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht mehr im Betrieb ist. Der
Zeitpunkt, zu dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, spreche dafür, dass die Zahlung davon
abhängig sei, dass sich der Arbeitnehmer im November des jeweiligen Jahres noch in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Mit der Sonderzahlung solle ein anstehender
Mehraufwand honoriert und der Arbeitnehmer zur künftigen Betriebstreue angehalten werden.
Weihnachtszeit gelten soll. Wer also vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet, ob durch
eigene oder arbeitgeberseitige Kündigung, verliert den Anspruch auf diesen Bonus.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz besteht in einem solchen Fall auch kein
anteiliger Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung, wenn das Weihnachtsgeld im November
ausgezahlt wird und der ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht mehr im Betrieb ist. Der
Zeitpunkt, zu dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, spreche dafür, dass die Zahlung davon
abhängig sei, dass sich der Arbeitnehmer im November des jeweiligen Jahres noch in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Mit der Sonderzahlung solle ein anstehender
Mehraufwand honoriert und der Arbeitnehmer zur künftigen Betriebstreue angehalten werden.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.08.2011 - 6 Sa 115/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 17378
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 17.05.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.