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Arbeitsrecht bei Betriebsübergang: Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses gilt für Sonderamt
Arbeitsverhältnisse gehen bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber über. Gilt dies auch für das Amt des Datenschutzbeauftragten, das über das eigentliche Arbeitsverhältnis hinausgeht?
Eine Arbeitnehmerin war Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens. Von ihrer Arbeitszeit
entfielen 30 % auf die Ausübung dieses Amts. Sodann ging das Arbeitsverhältnis auf eine neue
Arbeitgeberin - eine hundertprozentige Tochter ihrer bisherigen Arbeitgeberin - über. Die neue
Arbeitgeberin bestellte alsbald einen externen Datenschutzbeauftragten. Die Arbeitnehmerin war
allerdings der Auffassung, dass ihr Amt als Datenschutzbeauftragte mit übergegangen sei, und
wollte es weiter ausüben. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied, dass die Arbeitgeberin dazu nicht
verpflichtet ist. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten knüpft an das Unternehmen an, nicht an das Arbeitsverhältnis. Erlischt das Unternehmen, wird auch das Amt beendet -
unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Eine Arbeitnehmerin war Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens. Von ihrer Arbeitszeit
entfielen 30 % auf die Ausübung dieses Amts. Sodann ging das Arbeitsverhältnis auf eine neue
Arbeitgeberin - eine hundertprozentige Tochter ihrer bisherigen Arbeitgeberin - über. Die neue
Arbeitgeberin bestellte alsbald einen externen Datenschutzbeauftragten. Die Arbeitnehmerin war
allerdings der Auffassung, dass ihr Amt als Datenschutzbeauftragte mit übergegangen sei, und
wollte es weiter ausüben. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied, dass die Arbeitgeberin dazu nicht
verpflichtet ist. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten knüpft an das Unternehmen an, nicht an das Arbeitsverhältnis. Erlischt das Unternehmen, wird auch das Amt beendet -
unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Hinweis: Das Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist richtig und wichtig. Deshalb hat
der betriebliche Datenschutzbeauftragte auch Sonderkündigungsschutz. Geht das
Arbeitsverhältnis jedoch nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen neuen Arbeitgeber
über, erlischt das Amt.
Quelle: ArbG Cottbus, Urt. v. 14.02.2013 - 3 Ca 1043/12
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
zum Thema: Arbeitsrecht/ Betriebsübergang / Sonderamt
Eingestellt am 21.05.2013 von M. Vogel
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