Ausschluß- und Verfallfristen im Arbeitsrecht

Die grundsätzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, zum Beispiel für Lohn- oder Überstundenansprüche, beträgt drei Jahre. Viele Tarifverträge und auch viele Arbeitsverträge sehen jedoch Verfall-oder Ausschlussfristen für Ansprüche vor vor, die wie folgt lauten können:

I. Einstufige Verfallfristen

" Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag und solche, die mit diesem Vertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit der Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden."
In Tarifverträgen sind derartige Ausschlussfristen generell zulässig, auch mit sehr kurzen Fristen. In einem Arbeitsvertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den ein Tarifvertrag keine Anwendung findet, muss die Ausschlussfrist indes mindestens drei Monate betragen.
Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten, so ist diese unwirksam. Immer zu prüfen ist allerdings, ob gegebenenfalls ein Tarifvertrag Anwendung findet, entweder durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag oder, weil er für Allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
II. Zweistufige Verfallfristen
Neben den Verfallfristen zu Ziffer I. sehen Arbeitsverträge oder Tarifverträge teilweise noch eine zweite Stufe vor , die wie folgt lauten könnte:
"Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Sind zweistufige Verfallfristen vereinbart, muss auch die zweite Stufe eingehalten werden. Andernfalls verfallen die Ansprüche.

Werden Ausschlussfristen nicht beachtet werden, können Ansprüche endgültig verloren gehen, auch wenn die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist.

III. Sonderfall: Verfallfristen bei Kündigung und Kündigungsschutzklage

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung und erhebt Kündigungsschutzklage, so wahrt er damit die einstufige Verfallfrist für Lohnansprüche, die im Falle des Prozeßgewinns während der Dauer des Verfahrens entstehen, wenn die Klage noch rechtzeitig zugestellt wird. Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für die zweistufige Ausschlussfrist, da andernfalls der effektive Rechtsschutz für einen Arbeitnehmer erschwert wird. Der Arbeitnehmer müsste nämlich ansonsten jeweils jeden Monat Klage einreichen, um die zweite Ausschlussfrist zu wahren. Dies führt regelmäßig zu einer Erhöhung des Streitwertes und damit zu einer Erhöhung von Kosten, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungsgemäß hält. Streitig ist diese Frage nach wie vor für den Fall, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist ausdrücklich eine Klageerhebung vorsieht.

Hinweis:

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (Lohn, Gehalt, Überstunden, Sonderzuwendungen) sollten jeweils umgehend schriftlich geltend gemacht werden, wobei es jeweils auf den rechtzeitigen Zugang und nicht auf die rechtzeitige Absendung ankommt.

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Thema: Ausschluß-und Verfallfristen



Eingestellt am 10.06.2014 von M. Vogel
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