Befristeter Arbeitsvertrag - unwirksam bei früher beendetem Arbeitsvertrag

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber im Jahre 2007 für vier Monate ohne
Sachgrund befristet eingestellt. Vier Jahre später wird derselbe Arbeitnehmer
bei demselben Arbeitgeber erneut befristet ohne besonderen Sachgrund
eingestellt und zwar für jeweils ein Jahr. Nach Ablauf der zweiten Befristung
erhebt der Arbeitnehmer Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht und
zwar mit Erfolg.

§ 14 TzBfG unterscheidet zwischen der Befristung mit sachlichem Grund ( z.
B. bei Vertretungsbedarf, Erprobung, vorübergehendem Bedarf , § 14 Abs. 1
TzBfG) und der sachgrundlosen kalendermäßigen Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ( § 14 Abs. 2 TzBfG )
bis zur Dauer von zwei Jahren , in den ersten vier Jahren nach Neugründung
eines Unternehmens bis zur Dauer von vier Jahren.Eine kalendermäßige
Befristung mit dem gleichen Arbeitgeber ist allerdings unzulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt hier die Auffassung, dass eine weitere
Befristung zwischen demselben Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber zulässig
ist, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem
sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen (
BAG NZA 2006, 154 ). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei Sinn und
Zweck der Vorschrift die Verhinderung von Befristungsketten. Dies greife nach
drei Jahren nicht mehr.

Dem hat sich nunmehr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
entgegengestellt. Das Landesarbeitsgericht stellt in erster Linie auf den
genauen Wortlaut des Gesetzes ab, der eine Auslegung nicht zulässt. Im Gesetz
ist lediglich aufgeführt, dass eine Befristung nicht zulässig ist, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gericht sieht die Grenzen der
richterlichen Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut des Gesetzes für
überschritten an, vor allem vor dem Hintergrund, so dass das Gesetz gerade
keine Zeitspanne erwähnt. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber
jede Vorbeschäftigung verbieten wollte.

Hinweis: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung
sollte jeder Arbeitnehmer gegen eine zeitliche Befristung vor dem
Arbeitsgericht vorgehen,wenn mit demselben Arbeitgeber bereits früher ein
entsprechendes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Quelle: LAG Baden-Würtemberg, Urteil vom 26.09.2013 - 6 Sa 28/13

Fundstelle: www.lag-baden-wuertemberg.de

Thema: Arbeitsrecht / Befristung / vorheriges Arbeitsverhältnis / § 14 Abs.
2 S. 2 TzBfG



Eingestellt am 13.04.2014 von M. Vogel
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