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Behördenzustimmung: Kündigung während der Elternzeit möglich
Die gesetzliche Lage in Deutschland sieht vor, dass schwangere Arbeitnehmerinnen einem
Sonderkündigungsschutz unterliegen. Allerdings kann der Arbeitgeber bei der für ihn
zuständigen Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur ausnahmsweisen Kündigung der sich in
Elternzeit befindenden Angestellten beantragen. Wenn die Behörde zustimmt, ist die Kündigung
zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner zweiten Entscheidung zu dieser Thematik zur Frage
Stellung genommen, innerhalb welcher Zeit nach der behördlichen Zustimmung die Kündigung
ausgesprochen werden muss. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts keine bestimmte Frist seitens
des Arbeitgebers einzuhalten.
Hinweis: Soll einem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gekündigt werden und existiert
dafür auch die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde, sollte das dem betreffenden
Mitarbeiter mitgeteilt werden. Denn die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage, mit der sich der Gekündigte gegen die Entlassung zur Wehr setzen
kann, beginnt erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung.
Sonderkündigungsschutz unterliegen. Allerdings kann der Arbeitgeber bei der für ihn
zuständigen Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur ausnahmsweisen Kündigung der sich in
Elternzeit befindenden Angestellten beantragen. Wenn die Behörde zustimmt, ist die Kündigung
zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner zweiten Entscheidung zu dieser Thematik zur Frage
Stellung genommen, innerhalb welcher Zeit nach der behördlichen Zustimmung die Kündigung
ausgesprochen werden muss. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts keine bestimmte Frist seitens
des Arbeitgebers einzuhalten.
Hinweis: Soll einem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gekündigt werden und existiert
dafür auch die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde, sollte das dem betreffenden
Mitarbeiter mitgeteilt werden. Denn die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage, mit der sich der Gekündigte gegen die Entlassung zur Wehr setzen
kann, beginnt erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung.
Quelle: BAG, Urt. v. 22.06.2011 - 8 AZR 107/10
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 15247
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 29.04.2012 von M. Vogel
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