Bei begründetem Verdacht: Private Telefonate mit dem Diensthandy können eine fristlose Kündigunjg rechtfertigen

Arbeitgeber stellen ihren Angestellten oftmals Betriebsmittel zur Verfügung, um ihnen das
Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen oder damit sie - wie in diesem Fall - auch nach
Dienstschluss erreichbar sind. Arbeitnehmer sollten mit dem Gebrauch von derartigen dienstlich
zur Verfügung gestellten Mitteln vorsichtig umgehen und diese nicht für private Zwecke nutzen.
Ausnahme: Eine private Nutzung ist ausdrücklich mit dem Arbeitgeber abgestimmt.
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Wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden hat, kann bereits der begründete
Verdacht einer ungenehmigten Privatnutzung eines Diensthandys zu einer außerordentlichen
Kündigung führen. Hier hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Diensthandy im Ausland privat
telefoniert und Kosten von über 500 EUR verursacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände
dieses Einzelfalls war nach Ansicht des Gerichts seine fristlose Entlassung nicht zu beanstanden.
Hinweis: Diese Entscheidung kann man allerdings nicht unbesehen auf andere, ähnlich gelagerte
Fälle übertragen. Da eine fristlose Kündigung die "Ultima Ratio" - also die letzte
Lösungsmöglichkeit - darstellt, sind stets alle Umstände zu prüfen. Insbesondere muss alternativ
auch eine Abmahnung oder eine fristgerechte Kündigung in Betracht gezogen werden. Bei der
Interessenabwägung ist außerdem zu berücksichtigen, welche Folge das Ausbleiben einer
Sanktion für den Betrieb hätte. Denn es liegt natürlich auch im berechtigten Interesse des
Arbeitgebers, einer Nachahmungsgefahr entgegenzuwirken.
Quelle: LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.07.2011 - 17 Sa 153/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 17828
zum Thema: Arbeitsrecht


Eingestellt am 11.03.2012 von M. Vogel
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