Bei freiwilligem Engagement: Betriebsratstätigkeit im Urlaub wird nicht entschädigt

Betriebsräte unterbrechen auch schon einmal den Urlaub, um ihrer Betriebsratstätigkeit
nachzugehen. Doch wird dieses Engagement vergütet oder gibt es eingesetzte Urlaubstage
erstattet?
Ein Arbeitnehmer nahm als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender während seines
Erholungsurlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Von seiner Arbeitgeberin verlangte er
daraufhin die Nachgewährung eines Urlaubstags. Da der Kläger arbeitgeberseitig aber nicht
verpflichtet worden war, der Betriebsratstätigkeit nachzugehen, entschied das Arbeitsgericht
Cottbus, dass der Urlaubsanspruch abgegolten ist. Der Arbeitnehmer hatte nämlich freiwillig
seinen Urlaub eingesetzt - und zwar aus persönlichen und nicht aus betrieblich veranlassten
Gründen. Eine Nachgewährung des Urlaubstags muss der Arbeitgeber daher auch nicht
vornehmen.

Hinweis: Wie wichtig eine Tätigkeit auch immer sein mag: Urlaub dient der eigenen Erholung -
und diese sollte stets Vorrang vor einem freiwilligen Engagement im Job haben. Denn wie dieses
Urteil beweist, wird ein solcher Einsatz vom Arbeitgeber nur selten belohnt.

Quelle: ArbG Cottbus, Urt. v. 15.08.2012 - 2 Ca 147/12

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 22.10.2012 von M. Vogel
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