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Das Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers bei Krankheit - Nutzungsentschädigung für Vorenthaltung durch den Arbeitgeber
Vielen Arbeitnehmern wird ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Erkrankt ein Arbeitnehmer für längere Zeit, so stellt sich die Frage, ob er bei nicht klarer Regelung für diesen Fall weiter Anspruch auf das Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung hat und ob er Nutzungsentschädigung geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber das Dienstfahrzeug herausfordert.Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2010 entschieden, dass bei nicht eindeutiger Regelung der Arbeitnehmer den Dienstwagen nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht ohne Anspruch auf Nutzungsentschädigung herauszugeben hat. Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:
“ Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer-und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung…… Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall von Krankheit - ohne Erhalt einer Gegenleistung. “
Damit hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ohne eindeutige vertragliche Regelung Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung nur für die Zeit des Lohnfortzahlungsanspruchs, d.h. regelmäßig für die Dauer von 6 Wochen besteht.
Eingestellt am 22.05.2011 von M. Vogel
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