Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Außendienstmitarbeiter und Berufskraftfahrer stehen häufig unter enormen Druck, den teilweise auch der Arbeitgeber ausübt, um Termine einzuhalten. Zuweilen gibt es Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Versprechungen des Arbeitgebers, Bußgelder für Lenkzeitüberschreitungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonstige Übertretungen zu übernehmen.

Die Behandlung aus arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Vornehmlich 2 Fälle sind zu unterscheiden:

1. Die steuerrechtliche Behandlung als Arbeitslohn

Der Arbeitgeber hält sich an sein Versprechen und übernimmt eine Geldbuße für eine Lenkzeitüberschreitung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine sonstige Übertretung. In diesem Fall gibt es arbeitsrechtlich keine Probleme. Entsprechend einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom ( 7.7.2004 VI R 29/00 ) unterliegt die Übernahme der entsprechenden Geldbuße, die bei einer oder mehreren Lenkzeitüberschreitungen durchaus mehrere 100 € betragen kann, nicht der Steuerpflicht, so dass für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abzuführen ist . Sofern der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Bußgeldern oder Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen einen Angestellten verhängt werden, sieht der Bundesfinanzhof darin keinen Arbeitslohn. Offen gelassen hatte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung, ob der Arbeitgeber die Übernahme von Verwarnungsgeldern oder Bußgeldern steuerlich als Betriebsausgabe absetzen kann.

2. Die arbeitsrechtlicher Behandlung bei Verweigerung der Zahlung durch den
Arbeitgeber

Keine Probleme gibt es, wenn der Arbeitgeber sich an sein Versprechen oder eine Vereinbarung zur Übernahme der Geldbußen hält. Tut er dies nicht, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.1.2001 ( ( AZR 465/00 ) die Übernahme nicht durchsetzbar. Das Bundesarbeitsgericht hält ein entsprechendes Versprechen oder eine entsprechende Vereinbarung für sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber durch entsprechende Anordnung zu Übertretung von Normen seine Angestellten zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anstiftet . Zahlt der Arbeitgeber allerdings, so kann er die Leistung auch nicht zurückfordern. Bestätigt wurde dieses Urteil nunmehr durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( 26.01.2010-3 Sa 497/09 ). Auch danach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Geldbußen zu erstatten, wenn er entsprechende Verstöße, zum Beispiel Lenkzeitüberschreitungen, angeordnet hat.



Eingestellt am 20.02.2011 von M. Vogel
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