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Dienst am Menschen: Bei Kirchenaustritt darf Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden
Unter welchen Voraussetzungen der Austritt aus der katholischen Kirche die Kündigung eines
Arbeitnehmers rechtfertigt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Sozialpädagoge war beim katholischen Caritasverband beschäftigt. Er betreute Schulkinder
unterschiedlicher Religionen. Bei der Betreuung wurden keine religiösen Inhalte vermittelt.
Sodann beschloss er, aus der katholischen Kirche auszutreten, und informierte hierüber seinen
Arbeitgeber. Der katholische Verband kündigte das eigentlich ordentlich unkündbare
Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.
Hiergegen klagte der Sozialpädagoge - allerdings ohne Erfolg. Der Sozialpädagoge leistete
unmittelbar "Dienst am Menschen" und nahm damit am "Sendungsauftrag" der katholischen
Kirche teil. In diesem "verkündungsnahen" Bereich war es der katholischen Kirche nicht
zuzumuten, einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der aus der katholischen Kirche ausgetreten
war. Der Arbeitnehmer war zwar bereits seit dem Jahr 1992 beim Caritasverband beschäftigt,
doch weder Beschäftigungsdauer noch Lebensalter fanden in diesem Fall Berücksichtigung.
Hinweis: Wenn Mitarbeiter katholischer Organisationen "Dienst am Menschen" verrichten,
müssen sie auch Mitglied der katholischen Kirche sein. Alles andere kann ansonsten eine
Kündigung rechtfertigen. Eine solche Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht i.S.d.
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da die Ungleichbehandlung wegen der
Religionszugehörigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist.
Arbeitnehmers rechtfertigt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Sozialpädagoge war beim katholischen Caritasverband beschäftigt. Er betreute Schulkinder
unterschiedlicher Religionen. Bei der Betreuung wurden keine religiösen Inhalte vermittelt.
Sodann beschloss er, aus der katholischen Kirche auszutreten, und informierte hierüber seinen
Arbeitgeber. Der katholische Verband kündigte das eigentlich ordentlich unkündbare
Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.
Hiergegen klagte der Sozialpädagoge - allerdings ohne Erfolg. Der Sozialpädagoge leistete
unmittelbar "Dienst am Menschen" und nahm damit am "Sendungsauftrag" der katholischen
Kirche teil. In diesem "verkündungsnahen" Bereich war es der katholischen Kirche nicht
zuzumuten, einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der aus der katholischen Kirche ausgetreten
war. Der Arbeitnehmer war zwar bereits seit dem Jahr 1992 beim Caritasverband beschäftigt,
doch weder Beschäftigungsdauer noch Lebensalter fanden in diesem Fall Berücksichtigung.
Hinweis: Wenn Mitarbeiter katholischer Organisationen "Dienst am Menschen" verrichten,
müssen sie auch Mitglied der katholischen Kirche sein. Alles andere kann ansonsten eine
Kündigung rechtfertigen. Eine solche Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht i.S.d.
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da die Ungleichbehandlung wegen der
Religionszugehörigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist.
Quelle: BAG, Urt. v. 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht/ Kirchenaustritt/ Kündigung
Eingestellt am 04.07.2013 von M. Vogel
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