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Durchgehende Arbeitsunfähigkeit: Verfall von Urlaubsansprüchen 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
Urlaubsansprüche verfallen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach
Ende des jeweiligen Jahres, in dem der Urlaub hätte genommen werden können. Die Ansprüche
auf Erholungsurlaub sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mit
Geldleistungen abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Ende letzten
Jahres entschieden.
Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen, die über einen Zeitraum von 15 Monaten
hinausgehen, sei nicht zulässig.
Hinweis: Erkranken Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, ist in den meisten Fällen mehr
zu regeln als nur der Urlaubsanspruch. Aber auch diesbezüglich sollten sich Arbeitnehmer nicht
allzu lange Zeit lassen, da sie anderenfalls Urlaubstage verlieren können.
Ende des jeweiligen Jahres, in dem der Urlaub hätte genommen werden können. Die Ansprüche
auf Erholungsurlaub sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mit
Geldleistungen abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Ende letzten
Jahres entschieden.
Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen, die über einen Zeitraum von 15 Monaten
hinausgehen, sei nicht zulässig.
Hinweis: Erkranken Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, ist in den meisten Fällen mehr
zu regeln als nur der Urlaubsanspruch. Aber auch diesbezüglich sollten sich Arbeitnehmer nicht
allzu lange Zeit lassen, da sie anderenfalls Urlaubstage verlieren können.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 4524
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 10.05.2012 von M. Vogel
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