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Eigenkündigung nach Mobbing: Ärztliches Attest verhindert Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
Kündigt ein Arbeitnehmer selbst oder schließt er einen Aufhebungsvertrag mit seinem
Arbeitgeber, droht eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wurde der Arbeitnehmer
jedoch vorher gemobbt, kann dies anders aussehen.
Eine Arbeitnehmerin hatte gekündigt; sie wurde ihrer Ansicht nach gemobbt. Die Arbeitsagentur
stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Während dieser Zeit erhielt sie kein Arbeitslosengeld
und beantragte deshalb Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese Leistungen
wurden später zurückgefordert, da sie ihre Hilfebedürftigkeit angeblich zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz trat dem entschieden entgegen. Grundsätzlich ist es
natürlich richtig, dass im Bereich des SGB II - auch "Hartz-IV-Gesetz" genannt - Sanktionen
eintreten können. Der wichtige Grund für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktionen einschließt, ist
aber mit anderen Maßstäben zu sehen als beim Arbeitslosengeld I. Daher sei schon ein wichtiger
Grund anzunehmen, wenn dem Hilfebedürftigen vernünftige und aus Sicht eines objektiven
Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu einem konkreten Verhalten bewogen haben. Das
Problem bei dem Fall war letztlich, dass die Arbeitnehmerin nicht ärztlich hat feststellen lassen, dass Mobbing vorlag. Gleichwohl lagen aber nachvollziehbare Aussagen vor, die einen wichtigen
Grund für die Eigenkündigung rechtfertigten, was im Rahmen von Hartz IV ausreicht.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten der Bundesagentur bzw. dem Jobcenter über die
Mobbingsituation ein ärztliches Attest vorlegen können. Bescheinigt der Arzt, dass der
Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz besser aufgeben sollte, liegt in
aller Regel ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vor und eine Sperrzeit kommt nicht in
Betracht.
Arbeitgeber, droht eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wurde der Arbeitnehmer
jedoch vorher gemobbt, kann dies anders aussehen.
Eine Arbeitnehmerin hatte gekündigt; sie wurde ihrer Ansicht nach gemobbt. Die Arbeitsagentur
stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Während dieser Zeit erhielt sie kein Arbeitslosengeld
und beantragte deshalb Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese Leistungen
wurden später zurückgefordert, da sie ihre Hilfebedürftigkeit angeblich zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz trat dem entschieden entgegen. Grundsätzlich ist es
natürlich richtig, dass im Bereich des SGB II - auch "Hartz-IV-Gesetz" genannt - Sanktionen
eintreten können. Der wichtige Grund für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktionen einschließt, ist
aber mit anderen Maßstäben zu sehen als beim Arbeitslosengeld I. Daher sei schon ein wichtiger
Grund anzunehmen, wenn dem Hilfebedürftigen vernünftige und aus Sicht eines objektiven
Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu einem konkreten Verhalten bewogen haben. Das
Problem bei dem Fall war letztlich, dass die Arbeitnehmerin nicht ärztlich hat feststellen lassen, dass Mobbing vorlag. Gleichwohl lagen aber nachvollziehbare Aussagen vor, die einen wichtigen
Grund für die Eigenkündigung rechtfertigten, was im Rahmen von Hartz IV ausreicht.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten der Bundesagentur bzw. dem Jobcenter über die
Mobbingsituation ein ärztliches Attest vorlegen können. Bescheinigt der Arzt, dass der
Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz besser aufgeben sollte, liegt in
aller Regel ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vor und eine Sperrzeit kommt nicht in
Betracht.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.06.2012 - L 3 AS 159/12
Fundstelle: www.mjv.rlp.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 09.01.2013 von M. Vogel
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