Einsatz von Leiharbeitern: Keine Beschäftigung auf Dauerarbeitsplätzen

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) dürfen Leiharbeitnehmer
nicht auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden.
Ein Arbeitgeber wollte befristet eingesetzte Leiharbeitnehmer auf Arbeitsplätzen beschäftigen,
die auf Dauer eingerichtet sind. Dazu hörte er seinen Betriebsrat an und beantragte dessen
Zustimmung, die dieser jedoch verweigerte. Er sah einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Ersetzung
der verwehrten Zustimmung durch das Arbeitsgericht. Das LAG war jedoch der Auffassung, dass
der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung verweigert hatte, und stellte somit ebenfalls einen
Verstoß gegen das AÜG fest. Der Betriebsrat konnte daher nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine
Zustimmung verweigern, denn die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nach dem AÜG nur
vorübergehend. Deshalb dürfe ein Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen
einsetzen.
Hinweis: Gegen das Urteil des LAG ist die Rechtsbeschwerde möglich. Wie das
Bundesarbeitsgericht das AÜG auslegt, dürfte derzeit noch nicht entschieden sein.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12

Fundstelle: www.berlin.de/gerichte/landesarbeitsgericht

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 26.02.2013 von M. Vogel
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